Auto-Staiger - Unsere AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
NeuwagenVerkaufsbedingungen
I.Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis 6
Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.
2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich – ohne Skonto oder sonstigen Nachlass – ab Lieferort inklusive
Mehrwertsteuer rein netto. Lieferkosten, Bereitstellungsgebühren und vereinbarte
Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Dasselbe gilt für eventuelle Kosten der
Transportversicherung, der Verladung und der Verzollung (bei Exportgeschäften).
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des
Verkäufers (Tagespreis). Dasselbe gilt für andere Käufer, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen.
3. Tagespreis ist der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis zuzüglich bzw. abzüglich der
Differenz zwischen dem vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Preis zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und dem unverbindlich empfohlenen Preis zum Zeitpunkt der Lieferung
(gegebenenfalls unter Berücksichtigung der preislichen Änderungen aufgrund vom Käufer
vollzogener Änderung des bestellten Fahrzeuges oder dessen Spezifikation), der
rechnerischen Auswirkung einer etwaigen Erhöhung/Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes.
4. Bei Anwendung des Tagespreises nach vorstehenden Vorschriften steht dem Käufer –
sofern er nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört – ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,
wenn die Erhöhung des Kaufpreises aufgrund der Tagespreisklausel – Nebenkosten und
Nebenleistungen außer acht gelassen – je Monat der Zeitdifferenz zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung 0,5%, insgesamt 5%, nicht übersteigt. Bei vereinbarter
Lieferzeit von über 12 Monaten ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Erhöhung
des Kaufpreises aufgrund der Tagespreisklausel – Nebenkosten und Nebenleistungen außer
acht gelassen – 1,25% je vollendetes Vertragsquartal nicht übersteigt.
Dabei ist, wenn eine Preisänderung im Zusammenhang mit einer Änderung des bestellten
Fahrzeuges und/oder dessen Spezifikation mit wirksam geworden ist, jener empfohlene
Richtpreis des Herstellerwerkes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum Zeitpunkt
der Lieferung zu vergleichen, der die Änderung des bestellten Fahrzeuges und/oder seiner
Spezifikation (jeweils) mit einbezogen hat.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderungen des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der 6WochenFrist
gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer,
während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zu vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der
Käufer von Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5. Konstruktions oder
Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können
allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder
der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine Juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit
dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat
der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass
der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der
Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme
des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand
GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten
nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand
weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von 1 Jahr, wenn der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen,
vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt
nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine
vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Käufers, zu. B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht
wurden.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leicht
Fahrlässigkeit verursacht Schäden.
IX. Inzahlungnahme
Eine Inzahlungnahme von Gebrauchtgegenständen erfolgt an Erfüllungs Statt.
Verschlechterung und Verschleiß zwischen dem Abgabedatum der Bestellung oder der
Preisvereinbarung und der Übergabe gehen zu Lasten des Käufers. Gibt der Käufer
Mängel dieser Gebrauchtgegenstände nicht an, kann der Verkäufer von der
Inzahlungnahme zurücktreten.
X. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechselund
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.